Das "Nonnenhöflein" in Aglasterhausen
Erbbestandsbrief (Abschrift)
Wir zur Churpfälzisch Geistlichen Administration Verordnete
Präsident und Räthe,
Urkunden und Bekennen hiermit, demnach Wir das künftige
Martiny seines Temporal
Bestands zu Ende gehende wir diesem Erbbestand gewesene in Neun
und ein halb Morgen
gebauten Äckern und Wiesen, samt der Wüstung aufs Höchste in
zwölf Morgen bestehendes
sogenannte Nonnen-Güthlein zu Aglasterhausen hin wieder
Öffentlich versteigen und dem
Johann Michael Leibensberger als Meistbietenden Erbbeständlich
überlassen, als Verleihen
wir Ihm, dessen Ehefrau und Ihre Leibes Erben in finea rekta
besagtes Nonnen-Güthlein, in
einem wahren Erbbestand hiermit also und dergestalten, dass Sie
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Solches zu Ihren Händen Nehmen, nach Baumanns und Erbbestands
Recht inhaben,
Nutzen und Wissen.
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In guten Bau und Besserung bringen und Erhalten.
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Nichts davon ab noch neue Beschwerden auf Selbiges kommen
lassen, was aber
Rechtmässig darauf erwachsen, ohne Schmählerung der Pacht
prästieren und damit
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Nichts davon Verlohren gehe, dasselbe von 15 zu 15 Jahren
auf eigene Kosten Renovieren
lassen und von Besehener Erneuerung ein Gerichtlich Exemplar
zur Geistlichen Administration Einschicken.
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Das Güthlein nicht versetzen, verpfänden, vertauschen,
vermachen, noch ohne der
Geistlichen Administration Consens und Entrichtung des
Laudemy (Amtsweges?) verkaufen sollen und so viel.
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Den dafür gebottenen Erbkaufschilling der zweihundertzwanzig
Gulden betrifft, so sollen
Sie solchen entweder jezo zur Schafney ab, und diese selbige
anlegen, oder aber von ihren
eigenen Güthern gerichtlich versichern und bis zur Zahlung
Landläufig dahier
verpensionieren, sodann
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Von und ab dem Genuss oft erwähnten Güthlein Jährlich auf
Martiny und künftigen Jahr
zum Ersten Mal zu besagten Schafnerey an guter Dörrer
speichermassiger Frucht, Vier
Malter Korn, Vier Malter Spelz und Vier Malter Haber mit Ihrer
Fuhr und Kosten
Liefern, und Sie dagegen weder Hagel, Heer und Misswachs noch
sonstige Zufälle, wie
die sich Ersteren ersonnen, oder erdacht werden mögen, ferner
noch davor Befreiung,
sondern da fern Sie hieran zwei Jahr hintereinander Säumig
erfunden oder sonsten einem
Vorbeschriebenem Punkt zu wiederhandeln würde, das Güthlein
mit aller Blum und
Besserung der Schafnerey Lobenfeld unentgeldlich wieder heim
gefallen, und dieselbe
anderwärts damit zu halten und zu walten, auch wegen des
allenfalls erwachsenden
Rückstandes Kosten und Schaden, sich an Ihn dem Erbbeständer
anderen Eigentümlichen
Güthern zu erholen befügt sein, ungehindert Männliches
gefährden.
Zu wahrer Uhrkund ist dieser Erbbestandsbrief unter der
Geistlichen Administation
Unterschriften und Insiegel hierüber also ausgefertigt, und
abgedachten Erbbeständeren gegen
reversal so zugestellet worden.
So geschehen Heidelberg, den 28 September 1739
Churpfalz Geistliche Administation
Präsident und Räte